Olten: Öffentliche Planauflage der Planungszone Tannwaldstrasse (Lever-Areal)
- Stadt Olten
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Der Stadtrat hat über das «Lever-Areal» eine Planungszone erlassen. Damit fordert er eine genauere Abwägung vor einem allfälligen Abbruch dieses industriegeschichtlich bedeutenden Zeitzeugen an der Tannwaldstrasse. Das Abbruchgesuch sieht vor, das Kesselhaus abzubrechen und anstelle dessen einen Lagerplatz zu erstellen.
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Der Gebäudekomplex an der Tannwaldstrasse 119 mit ehemaligem Kesselhaus, Kohlenbunker und Hochkamin ist ein Einzelobjekt von nationaler Bedeutung mit höchstem Erhaltungsziel «A» gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS). Das Objekt ist zudem im kommunalen Bauinventar, welches im Zuge der Ortsplanrevision erarbeitet wurde, aufgrund seiner ortsbaulichen, industriegeschichtlichen und konstruktionsgeschichtlichen Merkmale als «schützenswert» eingestuft. Ein Abbruchentscheid ohne vertiefte Voruntersuchung ist aufgrund der Inventarisierung nicht statthaft.
Das Planungs- und Baugesetz PBG § 23 (4. Planungszonen) sieht vor, dass der Gemeinderat (in Olten der Stadtrat) bis zum Erlass oder während der Änderung von Nutzungsplänen für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen kann. Damit soll verhindert werden, dass bauliche Veränderungen oder sonstige Vorkehren getroffen werden, die der laufenden Planung widersprechen. Die Stadt arbeitet derzeit intensiv an der Ortsplanrevision.
Der Stadtrat erlässt die Planungszone aus im Wesentlichen aus zwei Gründen: Einerseits, um die dafür notwendigen Grundlagen im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung erarbeiten zu lassen, bevor ein entsprechender Entscheid der Baubewilligungsbehörde zum betroffenen Abbruchgesuch ausgestellt wird. Andererseits, um beim Gesuchsteller die erforderliche Klärung zur Arealentwicklung und Gebäudenutzung herbeizuführen, welche in Hinblick auf die nutzungsplanerischen Massnahmen und Investitionen in die öffentliche Infrastruktur notwendig sind.
Die Planungszone hat aufschiebende Wirkung und schafft damit Zeit, um die notwendigen Abklärungen zu treffen, bevor die Baubehörde ihren Entscheid fällt. Sie ist befristet auf 3 Jahre und wird während 30 Tagen von 3. Februar bis 5. März 2026 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist kann dagegen Einsprache erhoben werden. Eine Planungszone wird mit der Publikation der Auflage wirksam.
