Mit Blaulicht und Sirene in die Radarfalle
Neu müssen die Strafbehörden die Strafe bei unverhältnismässigen Verkehrsregelverletzungen von Lenkenden eines Polizei-, Feuerwehr-, Sanitäts- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten zwingend mildern.
FKS
Symbolbild von Arno Bachert / pixelio.de
Für die Strafbarkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen von Blaulichtfahrerinnen und -fahrern beurteilen die Strafbehörden zudem neu lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre und nicht mehr jene zur signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Die Administrativbehörden können die gesetzliche Mindestdauer des Führerausweisentzugs weiterhin immer unterschreiten.
Wenn Lenkende von Blaulichtfahrzeugen auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln verletzen, so bleiben sie straffrei, sofern sie alle erforderliche Sorgfalt walten lassen und auf dringlichen Dienstfahrten zudem die erforderlichen Warnsignale abgeben. Wenn die Fahrzeuglenkenden nicht die Sorgfalt haben walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder sie auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben haben, so bleiben sie für die Widerhandlung strafbar.
Mit der neu zwingenden Strafmilderung in diesen Fällen und der neuen Beurteilungsmethode von Geschwindigkeitsüberschreitungen kann der besonderen Situation von Blaulichtfahrerinnen und -fahrern Rechnung getragen werden.
Weiter erhalten die Gerichte bei der Beurteilung von Raserdelikten neu mehr Ermessensspielraum, um die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und unnötige Härten zu vermeiden. Ist der/die Fehlbare noch unbescholten, kann das Gericht eine Strafe von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe verhängen. Ebenso kann es die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr unterschreiten, wenn ein Strafmilderungsgrund vorliegt, insbesondere, wenn die Fahrzeuglenkerin oder der Fahrzeuglenker aus achtenswerten Gründen zu schnell fuhr. Zudem entfällt der Automatismus, wonach unabhängig der konkreten Umstände ein Raserdelikt vorliegt, wenn die im Gesetz genannten Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen wurden. Diese Erleichterung schützt Angehörige von Blaulichtorganisationen vor unnötig harten Strafen, unabhängig davon, ob sie sich auf einer dringlichen Dienstfahrt befinden oder nicht.
Sämtliche Änderung sollen am 1. August 2023 in Kraft treten. Sie bedürfen keiner weiteren Konkretisierung auf Verordnungsstufe.
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