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Europapolitik: Bundesrat definiert weiteres Vorgehen beim zweiten Schweizer Beitrag

Die Deblockierung des zweiten Schweizer Beitrags an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten ist Teil der europapolitischen Agenda des Bundesrats mit Blick auf die Fortführung des bilateralen Wegs. An seiner Sitzung vom 4. Juni hat der Bundesrat beschlossen, eine Botschaft zur Deblockierung der entsprechenden Rahmenkredite auszuarbeiten. Die Botschaft soll in der Herbstsession vom Parlament behandelt werden.


EDA


In seinem Brief an die EU-Kommissionspräsidentin vom 26. Mai 2021 hat der Bundesrat festgehalten, dass er sich für eine rasche Deblockierung des zweiten Beitrags durch das Parlament einsetzen wird. Zudem strebt er eine Finalisierung des Memorandum of Understanding (MoU) mit der EU an, welches die Eckwerte der Umsetzung des zweiten Beitrags festhält.


Der zweite Schweizer Beitrag wurde am 3. Dezember 2019 mit zwei Bundesbeschlüssen (Rahmenkredite Kohäsion und Migration) vom Parlament genehmigt. Diese Genehmigung steht allerdings unter der Bedingung, dass keine Verpflichtungen eingegangen werden, solange die EU diskriminierende Massnahmen gegen die Schweiz erlässt. Diese Bedingung hat die Umsetzung des Beitrags bisher blockiert.


An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat beschlossen, eine Botschaft zur Streichung dieser Bedingung auszuarbeiten: Konkret sollen die vom Parlament Ende 2019 genehmigten Bundesbeschlüsse zu den Rahmenkrediten des zweiten Schweizer Beitrags angepasst werden, so dass der zweite Schweizer Beitrag deblockiert werden kann. Die Botschaft dazu soll in der Herbstsession 2021 von den eidgenössischen Räten behandelt werden.


Mit der Umsetzung des Beitrags möchte der Bundesrat nach seinem Entscheid zur Beendigung der Verhandlungen über das institutionelle Abkommen unterstreichen, dass die Schweiz auch in Zukunft eine zuverlässige Partnerin der EU bleibt. Der Bundesrat setzt sich weiterhin dafür ein, dass die Schweiz nicht diskriminiert und unter anderem im Rahmen von Äquivalenzverfahren der EU nicht anders behandelt wird als andere Drittstaaten.


Für die Umsetzung des zweiten Beitrags ist zudem die Finalisierung des MoU mit der EU notwendig. Dieses ist rechtlich nicht verbindlich, dient aber als inhaltliche Grundlage für den Abschluss der bilateralen Umsetzungsabkommen mit den Partnerstaaten. Die entsprechenden Gespräche sollen rasch weitergeführt werden.

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