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Kanton Aargau wird mit neuem Steuergesetz noch attraktiver für Familien

Der Regierungsrat will mit der Steuergesetzrevision 2025 die Vermögenssteuern senken und die Abzüge für Kinderdrittbetreuungskosten sowie für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten erhöhen. Basierend auf den Ergebnissen der Anhörung soll zudem der Kinderabzug erhöht werden. Ferner schlägt der Regierungsrat eine Senkung bei der Gewinnsteuer für Vereine und Stiftungen vor. Die Umsetzung der Steuergesetzrevision 2025 erfolgt entsprechend der vom Grossen Rat verabschiedeten Steuerstrategie ohne zusätzliche Belastung von Kanton und Gemeinden.

Region Brugg (AG). Symbolbild von Julian / unsplash.com


Die kantonale Steuerstrategie, die im März 2023 von den Mitgliedern des Grossen Rats verabschiedet wurde, hat zum Ziel, den Kanton Aargau als Wohn- und Wirtschaftsstandort zu stärken. Nachdem mit der Steuergesetzrevision 2022 die Gewinnsteuer für juristische Personen ab 1. Januar 2023 gesenkt wurde, liegt der Schwerpunkt bei der vorliegenden Steuergesetzrevision 2025 bei den natürlichen Personen.


Mehrheitlich positive Rückmeldungen aus der Anhörung

Die Anhörung bei politischen Parteien und interessierten Kreisen wurde vom 30. Mai bis 31. August 2023 durchgeführt. Die Revision wurde grundsätzlich positiv aufgenommen. Kritisch beurteilt wurde, dass die Kinderabzüge nicht mit der jetzigen, sondern erst mit der Steuergesetzrevision 2027 erhöht werden sollten. Aufgrund der Rückmeldungen schlägt der Regierungsrat dem Grossen Rat deshalb vor, die Erhöhung des Kinderabzugs vorzuziehen und mit der jetzigen Teilrevision umzusetzen. Die gestaffelte Umsetzung der Massnahmen der Steuerstrategie wurde mehrheitlich begrüsst. So können die Auswirkungen der verschiedenen steuerlichen Massnahmen jeweils vor dem Hintergrund der finanzpolitischen Lage beurteilt und nötigenfalls angepasst werden, um die vom Regierungsrat und Grossen Rat angestrebte Ertragsneutralität einzuhalten.


Landstatthalter Dr. Markus Dieth: "Mit der Steuergesetzrevision 2025 will der Regierungsrat die Aargauerinnen und Aargauer steuerlich entlasten, unter anderem mit Senkungen bei der Vermögenssteuer und einer Erhöhung von Abzügen für Kinderdrittbetreuungskosten sowie für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten."


Steuergesetzrevision 2025 im Überblick:

  • Senkung Vermögenssteuer: Bei der Vermögenssteuer wird einerseits die höchste Tarifstufe reduziert. Andererseits werden auch die von der Steuergesetzrevision Schätzungswesen (Liegenschaftsbewertung / Eigenmietwert) betroffenen Steuerpflichtigen entlastet, indem weitere Tarifstufen reduziert sowie der steuerliche Freibetrag erhöht werden.

  • Erhöhung Kinderabzug: Damit Familien mit Kindern weiter entlastet werden, soll der Kinderabzug um 400 Franken erhöht werden. Für jedes Kind bis zum vollendeten 14. Altersjahr können somit neu 7'700 Franken abgezogen werden. Für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr sind es 9'700 Franken und für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen, 11'800 Franken.

  • Deutlich höhere Abzüge für Kinderdrittbetreuung: Die Steuergesetzrevision 2025 sieht zudem vor, die Abzüge für Kinderdrittbetreuungskosten von 10'000 auf 25'000 Franken pro Kind zu erhöhen und die heutige Reduktion des Maximalabzugs bei Teilzeitpensen aufzuheben.

  • Höhere Abzüge für Aus- und Weiterbildung: Ebenso werden die Abzüge für Aus- und Weiterbildungskosten von 12'000 auf 18'000 Franken erhöht.

  • Steuertarifsenkung für Vereine und Stiftungen: Der Gewinnsteuertarif für Vereine und für Stiftungen wird von heute 6 Prozent auf 5,5 Prozent gesenkt. Damit gilt ab dem Jahr 2025 sowohl für Vereine und Stiftungen als auch für alle juristischen Personen der einheitliche, einfache Steuertarif von 5,5 Prozent.


Keine Mehrkosten für Kanton und Gemeinden

Die Umsetzung der Steuergesetzrevision 2025 erfolgt ertragsneutral, also ohne zusätzliche Belastung von Kanton und Gemeinden. Mit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 16. September 2022 wurde der Kanton Aargau verpflichtet, Anpassungen bei der Vermögens- sowie Eigenmietwertbesteuerung vorzunehmen. Der Grosse Rat hat in 1. Beratung beschlossen, den Eigenmietwert bei 60 Prozent der Marktmiete festzulegen. Der Regierungsrat beantragt demgegenüber mit der Botschaft zur 2. Beratung den Eigenmietwert bei 62 Prozent der Marktmiete festzulegen. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei steigenden Mietzinsen innerhalb des vorgeschlagenen Fünfjahresturnus die Eigenmietwerte auf unter 60 Prozent fallen und dadurch bundesrechtliche Vorgaben erneut verletzt würden, wird somit minimiert. Aus der Anpassung ergeben sich für den Kanton Mehreinnahmen in der Höhe von 88 Millionen sowie 80 Millionen Franken für die Gemeinden. Mit der Umsetzung der Steuerstrategie werden diese Mehreinnahmen im System belassen und die Steuerpflichtigen gezielt entlastet, dies als eine wichtige Massnahme zur Stärkung des Wirtschafts- und Wohnkantons Aargau.



Nachvollzug Bundesrecht

Weitere Anpassungen im Steuergesetz sind nötig, um neueres und für die Kantone verbindliches Bundesrecht ins kantonale Recht zu übertragen. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung werden ebenfalls Anpassungen im kantonalen Steuergesetz notwendig.


Die drei Steuergesetzrevisionen sollen ab 1. Januar 2025 in Kraft treten.

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