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Rückerstattung von Sozialhilfe bleibt bestehen

Wer Sozialhilfe bezieht, kann bei der Auflösung eines Freizügigkeitsguthabens zur Rückerstattung verpflichtet werden. Das Verwaltungsgericht bestätigt in einem Urteil vom 6. Mai 2021 seine diesbezügliche Rechtsprechung. Freizügigkeitsguthaben dienen zwar grundsätzlich der ergänzenden Deckung des Lebensunterhalts im Alter. Nach Auflösung der Guthaben besteht indessen kein besonderer Schutz dieses Kapitals.


Gerichte Aargau

Symbolbild von Benjamin Thorn / pixelio.de


Die betreffende Beschwerdeführerin bezog während rund neun Jahren Sozialhilfe von über 160'000 Franken. Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden sah sie sich ausserstande, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Gemäss den IV-Abklärungen bestand indessen für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit.


Im Hinblick auf die baldige Pensionierung sah die Gemeinde davon ab, sie zur Stellensuche im ersten Arbeitsmarkt anzuhalten. Es wurde aber von ihr verlangt, entweder zwei bis drei Stunden pro Tag Freiwilligenarbeit zu leisten oder das Freizügigkeitsguthaben von rund 130'000 Franken zu beziehen, sich von der Sozialhilfe abzulösen und rund 65'000 Franken der bezogenen Sozialhilfe zurückzuzahlen. Die Beschwerdeführerin entschied sich für den Bezug des Freizügigkeitsguthabens, wollte jedoch keine Rückerstattung leisten.


Rückerstattung der Sozialhilfe zulässig und zumutbar

Das massgebende kantonale Recht sieht bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine grundsätzliche Pflicht zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfe vor. Dies gilt auch dann, wenn die verbesserte Situation auf die Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben zurückzuführen ist. Die Rückerstattung war im vorliegenden Fall zumutbar. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin von der Gemeinde nicht zur Auflösung des Freizügigkeitsguthabens gedrängt worden. Zudem erweist sich die zurückgeforderte Summe als tragbar. Schliesslich besteht kein Rechtsanspruch darauf, das ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben einzig zur Deckung des Lebensunterhalts im Alter verwenden zu können.


Tatsächlich ist das Geld frei verfügbar und kann von den Betroffenen statt als Altersvorsorge beispielsweise für einen vorübergehend aufwendigeren Lebensstil oder für die Tilgung privater Schulden verwendet werden. Daher ist es auch zulässig, wenn Sozialhilfe zurückbezahlt wird bzw. vom Gemeinwesen zurückgefordert wird. Eine Ausnahme von der Rückerstattungspflicht müsste in einem Gesetz oder in einer Verordnung statuiert werden.


Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.

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