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Olten: Anwohnende können Begegnungszonen in Wohnquartieren beantragen

Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Temporeduktion erlangen nicht zuletzt im Zeichen der wachsenden Siedlungsverdichtung immer mehr Bedeutung. Sie haben auch in Olten bereits eine lange Tradition. Basierend auf dem Beschluss des Gemeindeparlaments vom 27. Mai 2004 sind die Wohnquartiere der Stadt Olten einheitlich der Tempo 30-Zone zugeordnet. Die Zentrumsgebiete Innenstadt (seit 2013) und Bahnhof Ost (seit 2013/14) und West (seit 2018) sind der Begegnungszone zugewiesen.

Foto Stadt Olten (zVg.)


In den letzten Jahren sind Begegnungszonen mit Tempo 20 nun auch in den Oltner Wohnquartieren ein Thema. So wurde im Januar 2020 ein Volksauftrag eingereicht, die Stadt Olten solle in den Wohnquartieren der rechten Aareseite im Perimeter Sälistrasse – Gartenstrasse – Wilerweg – Reiserstrasse Begegnungszonen mit Tempo 20 einführen. Im September 2021 folgte auch zum Schöngrundquartier ein analoger Vorstoss, der eine umfassende Verkehrsberuhigung in Form von Begegnungszonen forderte.


In seinen Beantwortungen hielt der Stadtrat fest, die Einführung von Begegnungszonen sei in Wohnquartieren grundsätzlich möglich. Die Umwandlung einer Tempo-30-Zone in eine Begegnungszone sei aber keine verkehrsberuhigende Massnahme, weil bereits die Tempo-30-Zone nach dem Gesetz und in der Praxis eine temporeduzierte, verkehrsberuhigte Zone sei. Die Massnahme sei zudem nicht geeignet für eine Reduktion der Verkehrsmengen oder des Anteils Fremdverkehr. Zu beachten seien auch die Verkehrsfunktionen: Sammelstrassen und ÖV-Routen seien mit Begegnungszonen schlecht vereinbar. Die Begegnungszone könne hingegen in den Wohnquartieren in reinen Erschliessungsstrassen ohne Verbindungsfunktion zum Einsatz kommen. Anstelle des vorgeschlagenen flächendeckenden Ansatzes schlug der Stadtrat im Sinne der im Regierungsprogramm des Stadtrates postulierten Verkehrsberuhigung in den Quartieren eine fallweise Prüfung der Einführung von Begegnungszonen vor.


Mit dem nun vorliegenden Konzept «Begegnungszonen in Wohnquartieren» verfolgt der Stadtrat das Ziel, dass der Strassenraum als sicherer Aufenthaltsort wahrgenommen und genutzt wird. Zudem sollen sich keine bzw. weniger Unfälle und mit geringeren Auswirkungen dank gegenseitiger Rücksichtnahme ereignen, Lärm- und Schadstoffemissionen reduziert und der Durchgangsverkehr auf das übergeordnete Strassennetz verlagert werden.


Der Anstoss für eine Begegnungszone im Wohnquartier soll von den Anwohnenden selber kommen und auch von einer klaren Mehrheit von ihnen getragen werden. Auslöser kann zudem auch ein Sanierungsprojekt sei, vor dessen Umsetzung auf städtische Initiative hin die Einführung von Tempo 20 mit entsprechender Umgestaltung geprüft wird. Priorität für die Einführung von Begegnungszonen haben Quartierstrassen, die keine Funktion als Sammelstrassen zur Groberschliessung besitzen und wo mit wenig Aufwand für möglichst viele Einwohnerinnen und Einwohner ein Mehrwert geschaffen werden kann, indem das Wohnen in der Stadt für sie attraktiver gemacht wird. Eine Begegnungszone kann nur eingeführt werden, wenn sie in einem Fachgutachten als notwendig und zweckmässig beurteilt werden kann. Der Antrag auf Einführung einer Begegnungszone muss ferner von der zuständigen Behörde – im Falle der Stadt Olten vom Stadtrat – genehmigt werden; es besteht somit kein Anrecht der Anwohnenden auf eine Einführung. Diese ist zudem publikationspflichtig, Berechtigte können gegen den Beschluss begründete Einsprache erheben. Zudem müssen die erforderlichen Kredite vom jeweils zuständigen Organ bewilligt werden.

Interessierte werden sich über den Prozessablauf in Bälde auf der Website der Stadt Olten informieren können, wo eine Beschreibung und ein Antragsformular mit Unterschriftenbogen für den Download aufgeschaltet werden. Ein Schwellenwert von zwei Dritteln der Haushalte im betreffenden Strassenabschnitt (pro Haushalt eine Stimme), welche dem Antrag zustimmen müssen, soll sicherstellen, dass es sich um ein breitabgestütztes Anliegen handelt. Zur Entscheidfindung beigezogen werden soll auch allfälliges ortsansässiges Gewerbe.

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