Aarau: Ladenbesitzer bekommt vom Regierungsrat recht. Asphaltierung geht nicht!
Der aargauische Regierungsrat hat die Beschwerde eines Ladenbesitzers gegen die Asphaltierung der Vorderen Vorstadt in Aarau gutgeheissen und die Baubewilligung des Stadtrats aufgehoben. Er gewichtet die Interessen des Ortsbildschutzes höher als die vom Stadtrat angeführten Argumente Lärmschutz, Behindertengleichstellung und technische Vorgaben.
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Die Vordere Vorstadt in Aarau. (Bild: Google Street View)
Gegen die vom Stadtrat und nach einer Wiedererwägung vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt erteilte Baubewilligung für die Neugestaltung Vordere Vorstadt und am Stadtbach Ziegel wurden im Januar 2020 Einsprachen erhoben. Der Regierungsrat hat nun die Einwendung eines Ladenbesitzers betreffend Neugestaltung Vordere Vorstadt gutgeheissen, der die Beibehaltung der heutigen Pflästerung beziehungsweise den Verzicht auf eine Asphaltierung der Vorderen Vorstadt forderte; auf die Beschwerde eines zweiten Ladenbesitzers wird aufgrund des Grundsatzentscheides zum Strassenbelag nicht eingetreten.
Der Regierungsrat gewichtete bei seinem Entscheid die Interessen des Ortsbildschutzes gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) von nationaler Bedeutung höher als die vom Stadtrat angeführten Hauptargumente Lärmschutz, Behindertengleichstellung und technische Vorgaben. Der Regierungsrat stützt sich dabei auf ein gemeinsames Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalschutz. Aufgrund dieses Gutachtens kommt der Regierungsrat zum Schluss, "dass eine Ersetzung der Pflästerung der Vorderen Vorstadt durch eine Asphaltierung eine schwerwiegende Beeinträchtigung des national bedeutenden Ortsbilds von Aarau darstellen würde und dem vom ISOS vorgegebenen Ziel 'Erhalten der Substanz' widerspräche". Die vom Stadtrat angeführten Gründe für das Bauvorhaben seien weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit genügend gewichtig, um von diesem Erhaltungsziel abzuweichen.w2
Comments