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Erster Vogelgrippefall bei einem Wildvogel im Kanton Aargau

Eine in der Gemeinde Döttingen aufgefundene Lachmöwe wurde positiv auf Aviäre Influenza (Vogelgrippe) getestet. Dies ist in diesem Winter der erste Vogelgrippefall bei einem Wildvogel im Kanton Aargau.


Departement Gesundheit und Soziales

Symbolbild von sharkolot / pixabay.com


Der Veterinärdienst hat eine Meldung zu einer neurologisch auffälligen, sich im Kreis drehenden Möwe erhalten. Ein Tierarzt hat die Möwe eingeschläfert. Die externe Laboruntersuchung hat den Vogelgrippeverdacht nun bestätigt.


Es ist der erste Fall im Kanton Aargau eines an Vogelgrippe erkrankten Wildvogels in diesem Winter. In anderen Kantonen sind bereits mehrere Fälle des Vogelgrippevirus aufgetreten. Der Bund hatte deshalb im November 2022 die gesamte Schweiz zum Vogelgrippe-Kontrollgebiet erklärt und Schutzmassnahmen angeordnet. Diese dienen dazu, den Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel und somit eine Ansteckung des Hausgeflügels zu verhindern. Der aktuelle Vogelgrippefall bei einem Wildvogel im Kanton Aargau macht die Bedeutung der Einhaltung der angeordneten Massnahmen deutlich. Zusätzliche Massnahmen sind zurzeit nicht vorgesehen.


Schutzmassnahmen für Hausgeflügel gelten weiterhin

Die in der "Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vom 24. November 2022 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza" festgelegten Schutzmassnahmen gelten bis mindestens am 15. März 2023. Die Massnahmen für Geflügelhalter beinhalten unter anderem:

  • Kontakt des Hausgeflügels mit Wildvögeln verhindern (Netz über Auslauf oder nur in geschlossenen Bereichen halten, Futter- und Tränkestellen vor Wildvögeln sichern)

  • Hühner getrennt von Gänsen, Enten und Straussen halten

  • Hygieneschleusen einrichten und Zutritt zur Tierhaltung beschränken

  • Verdächtige Symptome sofort der Tierärztin / dem Tierarzt melden (respiratorische Symptome, Rückgang der Legeleistung oder der Futter-/Wasser-Aufnahme, neurologische Symptome)

Vorsicht beim Fund von kranken, verletzen oder toten Wildvögeln

Wildvögel sollen grundsätzlich nicht angefasst werden, auch wenn der aktuell zirkulierende Virusstamm H5N1 nach heutigem Erkenntnisstand nur in äusserst seltenen Fällen und nur bei sehr engem Kontakt auf den Menschen übertragbar ist. Funde von kranken, verletzten oder toten Wildvögeln sind der zuständigen Jagdaufsicht zu melden. Sie sollten nicht von Privatpersonen eingefangen werden und auch nicht in eine Tierarztpraxis gebracht werden. Die zuständige Jagdaufsicht kann via Gemeinde oder über die Jagdrevierkarten des Kantons Aargau gefunden werden. Die Jagdaufsicht entscheidet über das weitere Vorgehen und, ob der Vogel auf Vogelgrippe beprobt wird.


Geflügelhaltungen registrieren

Alle Geflügelhaltungen (auch Kleinst- und Hobbyhaltungen mit weniger als 10 Tieren) müssen bei der Abteilung Landwirtschaft Aargau registriert werden (Art. 18a Tierseuchenverordnung TSV; SAR 916.401). Folgende Angaben zur Geflügelhaltung sind dabei an landwirtschaft.aargau@ag.ch zu melden: Vorname und Name Tierhalter/Tierhalterin, Telefonnummer, Mobiltelefonnummer, E-Mail-Adresse, Adresse und PLZ/Ort der Haltung, Geflügelart und Anzahl. Für bereits registrierte Geflügelhaltungen erübrigt sich eine Meldung.

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