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Oltner Stadtrat setzt sich für Baumschutz ein

Damit Grünanlagen und Bäume auf öffentlichem Grund besser erhalten und geschützt werden können, hat der Oltner Stadtrat ein Baumschutzkonzept erlassen. Es legt fest, dass Grünanlagen und Bäume in der Stadt Olten einem erhöhten Schutz unterstehen. Und sie dürfen nicht ohne schriftliche Bewilligung der Direktion Bau mitbenutzt werden.

Baumschutz beginnt bereits in der Planungsphase. Deshalb soll das neue Konzept Planern und Bauunternehmern bei städtischen Projekten oder Projekten, mit denen öffentliche Bäume und Grünanlagen betroffen sind, Auflagen zu deren Schutz machen. Ziel ist es, dass das Baumkonzept ein Bestandteil der jeweiligen Werkverträge der Stadt Olten wird.


Auch soll das Konzept Auflagen für Anlassbewilligungen machen.


Der Stadtrat erhofft sich mit diesem Konzept, Schäden an Bäumen zu verhindern oder zumindest zu reduzieren und die Bäume dadurch länger zu erhalten – was sich positiv auf das städtische Klima auswirkt. Zudem sollen Kosten für Neupflanzungen eingespart werden.


Das Baumschutzkonzept bezieht sich insbesondere auf Rabatten und Parkanlagen. Da es sich beim Kiesplatz der Schützenmatt-Anlage, der für Grossanlässe wie Kilbi und Schulfest oder Anlässe des Kulturzentrums und während der Sommermonate als Zusatzparkplatz für Badi-Besuchende dient, weder um eine Rabatte noch Parkanlage handelt, wurde er vom Baumschutzkonzept ausgenommen.


Baumschlingen als Auflage

Dekorationen, Beleuchtungen, Werkleitungsprovisorien oder andere Provisorien dürfen mit schriftlicher Bewilligung nur noch mittels Baumschlingen angebracht werden (s. Bild). Schnüre, Kabelbinder und dergleichen sind nicht erlaubt, da die spätere Demontage oft nicht erfolgt und so Äste der Bäume abgeschnürt werden. Baumschlingen können einerseits beim Werkhof der Direktion Bau eingemietet werden; von Organisationen, die regelmässig Anlässe organisieren oder Baustellenprovisorien erstellen, wird zudem erwartet, dass sie selber Baumschlingen vorrätig halten.


Grundsätzlich verboten ist das Deponieren von Gegenständen auf Baumflächen und in Grünanlagen. Grünanlagen und Baumflächen dürfen nicht belegt werden, da das Wurzelwerk und die Baumstämme durch Gewichte oder Materialien aller Art geschädigt werden können. Das Befahren von Grünanlagen zum Zweck der bewilligten Nutzung ist auf ein Minimum zu beschränken. Werden Bäume oder Anlagen ohne schriftliche Bewilligung der Direktion Bau mitbenutzt, so können die widerrechtlich gelagerten oder montierten Teile jederzeit ohne Voranmeldung kostenpflichtig entfernt werden.


Foto zVg.

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