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Lässt Regierungsratskandidat Thomas Müller Bürger abblitzen?

Doktor der Jurisprudenz, Oberst im Generalstab, selbständiger Rechtsanwalt und Präsident des Solothurner Steuergerichts – Thomas Müller, Regierungsratsratskandidat der CVP für den Kanton Solothurn, hat eine beeindruckende Karriere hingelegt. Auch wenn die Kür zum Regierungsratskandidaten mit nur zwei Stimmen Vorsprung auf den drittplatzierten Kandidaten letztlich denkbar knapp gelang. Doch wie bürgerfreundlich ist Steuergerichtspräsident und Regierungsratskandidat Dr. Thomas A. Müller? Dies soll anhand der publizierten Urteile während der letzten vier Jahre (2017-2020) analysiert werden.


Gastkommentar von Thomas Baumann, (Freier Autor - u.a. Tagesanzeiger, NZZ und Weltwoche - und Ökonom)


Zuerst einmal ist festzuhalten: Die Steuergesetzgebung an sich ist nicht sehr bürgerfreundlich. Sie gibt den Staatsorganen beinahe uneingeschränkte Befugnisse, während die Abgabesubjekte peinlich darauf bedacht sein müssen keinen Fehler zu machen – denn jeder noch so kleine Fehler kann ins Geld gehen. Thomas Müller kann diese bürgerunfreundliche Steuergesetzgebung selbstverständlich nicht von sich aus umkrempeln – und er hat es auch nicht versucht.


Wenn Steuersubjekte trotz Mahnung ihre Steuererklärung ein paar Tage zu spät einreichen und deswegen zu viel Steuern bezahlen, dann gibt es keine Gnade, weder von den Steuerorganen - noch vom Steuergerichtspräsidenten (SGSTA 2018.21): Die auf der Einschätzung nach Ermessen erhobenen, überrissenen Steuern blieben geschuldet. Irrt sich hingegen ausnahmsweise das Steueramt bei der Einschätzung nach Ermessen wegen nicht eingereichter Steuererklärungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen, dann wird der Betreffende wegen Steuerhinterziehung (!) schwer bestraft – mit einer Busse in doppelter Höhe der geschuldeten Nachsteuern. (SGSTA 2016.51) Im Gegensatz zu den Steuerpflichtigen dürfen sich die Steuerämter hingegen fast ewig lang Zeit lassen - und wenn sie es nicht schaffen, innerhalb von fünf Jahren eine einfache Veranlagung vorzunehmen es, so reicht ein simpler Brief mit A-Post Plus, damit die Verjährung neu zu laufen (!) beginnt. Dabei genüge es, wenn in dem Brief lediglich „eine spätere Veranlagung in Aussicht“ gestellt werde und der Zweck des Schreibens sich damit „in der Unterbrechung des Verjährungsablaufs erschöpft“. Man stelle sich vor, wenn jeder Steuerpflichtige gleichsam dem Steueramt bloss einen Brief zu schreiben bräuchte, dass er die Steuererklärung schon noch einreichen werde, damit die Frist zur Einreichung neu zu laufen beginnt. (SGSTA 2019.2)


Überhaupt diese Unsitte mit der A-Post Plus: Seit das Bundesgericht die Zulässigkeit von A-Post Plus im Steuerverfahren bejahte, haben die Steuerämter im Kanton Solothurn das Versenden von Mahnschreiben als lukratives Nebengeschäft entdeckt. Anstatt den administrativen Aufwand mit eingeschriebenen (und oft nicht abgeholten) Sendungen auf sich zu nehmen, genügt es heutzutage, einen Brief mit 2.50 Franken zu frankieren, um die 50 Franken Mahngebühr einzukassieren – und fertig. Auf die Idee, angesichts des gesunkenen Aufwands auch die Höhe der Mahngebühr zu reduzieren, kommt die Staatsverwaltung selbstverständlich nicht: Was der Staat einmal in seine Finger kriegt, lässt er nicht mehr los.


Steuerämter benötigen nicht nur viel Zeit – es kann auch nicht erwartet werden, dass Mitarbeitende der Steuerämter auch einmal über den eigenen Tellerrand hinausschauen und mit anderen Abteilungen pro-aktiv zusammenarbeiten. Als eine Frau, deren Mann verstarb, im betreffenden Jahr eine unterjährige Steuererklärung einreichte und dabei fein säuberlich notierte „verwitwt seit…“/“Veranlagung bis Tod Ehemann…“, so kam das Steueramt nicht von sich auf die Idee, das vielleicht eine Nachlasstaxe geschuldet sei. Nein, dazu hätte die trauerende Witwe - als gäbe es bei einem Todesfall nicht sonst schon viel zu tun – noch speziell die für die Nachlasstaxe zuständige Abteilung „Sondersteuern, Nebensteuern“ informieren müssen, handle es sich dabei doch „um räumlich und personell getrennte Verwaltungseinheiten. Entsprechend kann nicht ohne weiteres eine Wissenszurechnung vorgenommen werden.“ (SGNEB 2018.4). Dem Schutz des Gärtchendenken in öffentlichen Ämtern misst Regierungsratskandidat Thomas Müller somit einen höheren Wert zu als dem Respekt vor einer trauernden Witwe.


Ähnlich lebensfremd urteilte Thomas Müller in einem Fall, wo es um die auswärtige Verpflegung ging: Eine Verkäuferin hatte jeweils nur eine sehr kurze Mittagspause von 20 Minuten. Das Steuergericht genehmigte den Abzug für auswärtige Verpflegung nicht, weil bei einem Arbeitsweg von 1.9 Kilometern die Rückkehr nach Hause mit dem Fahrrad zumutbar sei. Allerdings fiel auch dem Steuergericht auf, dass im Fall einer derart kurzen Mittagspause bei einer Rückkehr nach Hause kaum mehr Zeit zum Essen bleibt: „Die Rekurrentin kann demnach in der Mittagszeit nicht nach Hause, aber auch nicht in ein Restaurant. Wird aber aufgrund dieser Umstände das Essen von zu Hause mitgenommen, im Laden gekauft oder auswärts bestellt, entstehen insofern keine Mehrkosten…“ Regierungsratskandidat Dr. Müller weiss offenbar nicht, wie viel bestelltes Essen, ein Döner oder ein gekauftes Sandwich mehr kostet als zu Hause zubereitetes Essen. Und wenn er darauf hinweist, dass man das Essen ja von zu Hause mitbringen könnte – dann könnte man mit dieser Logik gleich allen Steuerpflichtigen den Verpflegungsabzug streichen. (SGSTA 2018.4)


Für diese Weisheit zahlte die Rekurrentin 250 Franken Verfahrenskosten – und kam damit noch vergleichsweise gut weg. Ein Steuerpflichtiger, der die Kosten von 180 Franken für sein Banking Paket als Vermögensverwaltungskosten von den Steuern abziehen wollte, erlitt eine krachende Niederlage – und obendrein Gerichtskosten von 1500 Franken aufgebrummt. (SGSTA 2017.7) Überhaupt scheint die Bemessung der Verfahrenskosten einer eigenen, undurchschaubaren Logik zu folgen. Einem Ehepaar, welches um Erlass der Nach- und Strafsteuern ersuchte, dozierte das Gericht: „Dass das Bezahlen einer Busse zu einer gewissen Härte führen kann, liegt im Sinn und Zweck der Busse…“ – nur um später die Gerichtskosten auf relativ bescheidene 300 Franken festzulegen. (SGSEK 2017.30) Eine Steuerpflichtige hingegen, welche die Steuerausstände in Raten abzahlen wollte, unterlag – und kassierte 1500 Franken Gerichtsgebühren (SGGEM 2018.3). Nur zwei Wochen später ersuchte ein Steuerpflichtiger um Erlass der Steuern und unterlag ebenfalls – diesmal beliefen sich die Verfahrenskosten aber wiederum „nur“ auf 300 Franken (SGSEK 2018.36). Die Lehre aus der Geschichte: Wer knapp bei Kasse ist, ersuche besser gleich um einen Erlass als bloss um eine Stundung der Steuern – wer trotz finanziellem Engpass seinen Steuerpflichten nachzukommen versucht, ist bei Thomas Müller offensichtlich der Dumme.


Im Fall einer Mutter, welcher nur der Unterstützungsabzug von 2000 Franken und nicht der Kinderabzug von 6000 Franken gewährt wurde, wurden die Gerichtskosten auf 500 Franken festgesetzt (SGSTA 2017.45). In einem beinahe identischen Fall rund zwei Jahre später (SGSTA 2019.26) erhielt die Rekurrentin zu etwas 5% recht und deshalb grosszügigerweise „reduzierte Gerichtskosten“ (wie das Steuergericht in seinem Urteil gleich zweimal betonte) von - 2000 Franken. Die dabei verhängte, angeblich reduzierte Grundgebühr von 1500 Franken, wurde dabei nur in 5% aller analysierten Verfahren überhaupt übertroffen.


Nur etwas mehr als 10% aller untersuchten Fälle werden vom Steuergericht ohne Kostenfolge gutgeheissen - ob Thomas Müller als Regierungsrat seine Bürger wohl ebenso abblitzen lässt?

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