Fake News bei Schweiz am Wochenende, Tele M1 und Aargauer Zeitung?
In der Berichterstattung zu Strafanzeigen eines ehemaligen Polizeioffiziers der Kantonspolizei Aargau gegen einen leitenden Staatsanwalt und eine leitende Staatsanwältin in der "Schweiz am Wochenende" vom 11. Juni 2022 und der "Aargauer Zeitung" vom 13. Juni 2022 werden Vorwürfe gegenüber dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) und der Kantonspolizei Aargau erhoben. Nach ersten internen Abklärungen des DVI sind diese Vorwürfe falsch.
Departement Volkswirtschaft und Inneres / Redaktion soaktuell.ch

Bild von S. Hermann und F. Richter / pixabay.com
Die Schweiz am Wochenende, Tele M1 und die Aargauer Zeitung gaben mal wieder Vollgas. Sie haben sich in eine Geschichte verbissen, die bekannt ist als "Aargauer Polizeiaffäre". Schon der Titel ist ein Schlag ins Gesicht der Aargauer Kantonspolizei, die jeden Tag einen super Job macht und mit wenig personellen Mitteln optimalen Schutz und Sicherheit für die Bevölkerung gewährleistet.
Jetzt zeigt sich, auch die meisten anderen Informationen sind "Fake News". Eine Stellungnahme des Departements Volkswirtschaft und Inneres lässt nun kein gutes Haar am Qualitätsjournalismus der CH Medien. Zu den Vorwürfen der Wanner-Medien sagt der Kanton kurz und bündig: Stimmt alles nicht. Das ist peinlich für die selbsternannten Qualitätsmedien.
Zur Berichterstattung vom 11. Juni 2022 und der Aargauer Zeitung vom 13. Juni 2022 nimmt das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) wie folgt Stellung: "Das DVI weist die in der Berichterstattung enthaltenen Behauptungen zurück, dass die Kantonspolizei einen leitenden Staatsanwalt ausspioniert und illegale Durchsuchungen von Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft durchgeführt hat. Ebenfalls hat die Kantonspolizei Aargau keine E-Mails abgefangen oder E-Mail-Konten überwacht. Zudem kann aufgrund von Abklärungen zu den Zeitverhältnissen und Abläufen ausgeschlossen werden, dass interne Informationen, die angeblich von Informanten an den Polizeioffizier weitergeleitet worden sein sollen, von einem "internen Praktikanten" der Kantonspolizei stammen. Es trifft auch nicht zu, dass der Generalsekretär des DVI bei der Einreichung der Strafanzeige beratend mitgewirkt habe."
Der Anwalt des Anzeigers hat der Leitung des DVI im Mai 2021 schriftlich mitgeteilt, sein Mandant habe Kenntnis von begangenen strafbaren Handlungen und ersuche um Entbindung vom Amtsgeheimnis. Aus der Information des Anwalts ging nicht hervor, dass bei diesen Straftaten ein Bezug zu leitenden Staatsanwälten besteht.
Der Generalsekretär des DVI hat den Anwalt schriftlich auf Paragraph 34 Abs. 2 des Einführungsgesetzes der Strafprozessordnung hingewiesen. Nach dieser Bestimmung sind Angehörige des Polizeikorps verpflichtet, alle strafbaren Handlungen, von denen sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, sowie Verbrechen und Vergehen, von denen sie ausserhalb ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, anzuzeigen. Den Entscheid, die Strafanzeige einzureichen, hat der Anzeiger als Mitarbeiter der Kantonspolizei selbständig getroffen.
Das DVI wird diese aus ersten Abklärungen stammenden Erkenntnisse mit weiteren Untersuchungen zu Abläufen und Sachverhalten ergänzen und zu gegebener Zeit darüber informieren.